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VEREINSSATZUNG DES TOURISTENKLUBS „BERGFREUNDE HEIDENAU“

Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet
„Bergfreunde Heidenau“. Der Verein wird nach der Gründungsversammlung beim
Amtsgericht Pirna in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.“. Mit
der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
Der Sitz des Vereins „Bergfreunde Heidenau“ ist die Stadt Heidenau.

Aufgaben des Vereins
Der Verein bewirkt den Zusammenschluß von Wander- und Bergfreunden zum Zwecke
1. gemeinsamer Kletter- und Wandertouren,
2. gemeinsamer Klubveranstaltungen zur Förderung der Bergfreundschaft,
3. Nutzung und Erhaltung des Grundstückes Nr.9 in Königstein / Halbestadt einschließlich
der darauf befindlichen vereinseigenen Unterkunftshütte.
Da der Verein keine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches.

Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht
grundsätzlich jedem frei, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich der
Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Über Austritt und Ausschluß
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Bei Austritt oder Ausschluß
erlöschen alle Rechte und Pflichten als Mitglied, sowie alle Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
Bevor über einen Ausschluß
abgestimmt wird, ist das betreffende Mitglied schriftlich vor den Vorstand zu
laden um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet
1. zur pünktlichen Entrichtung ihrer Mitgliedsbeiträge,
2. zur Pflege, Erhaltung und Mehrung des gemeinsamen Eigentums,
3. zur Teilnahme an festgelegten Arbeitstouren,
4. zur Teilnahme an der jährlichen Mitgliederversammlung, sowie an Veranstaltungen gemäß Jahresplan,
5. Schäden und Gefahren für den Verein bzw. dessen Eigentum abzuwenden sowie vereinsschädigende Handlungen zu unterlassen,
6. das Gemeinschaftsleben zu fördern und die Gemeinschaft störende Handlungen zu unterlassen,
7. für persönlich oder durch Gäste angerichtete Schäden zu haften.
Mitglieder, die das 65.
Lebensjahr erreicht haben bzw. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am
aktiven Vereinsleben teilnehmen können, können durch den Vorstand von den
Pflichten 1 bis 4 entbunden werden.
Bei Krankheit, Urlaub oder
dringenden familiären oder dienstlichen Problemen können Mitglieder befristet
von den Pflichten 2. - 4. entbunden werden. Anträge sind an den Vorstand zu
stellen. Bei versäumten Arbeitstouren ist nachzuarbeiten.

Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt
1. Anträge einzubringen und innerhalb von 4 Monaten eine Entscheidung zu erhalten,
2. die vom Verein gewährten Vergünstigungen zu nutzen,
3. das gemeinsame Eigentum zu nutzen,
4. Gästen auf der Berghütte Unterkunft zu gewähren.

Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag beträgt 25,-DM. Er ist im Voraus, jedoch bis spätestens zum 30.4. des laufenden Jahres zu entrichten.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Beiträge werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
Mitglieder, die über den 30.4.
des laufenden Jahres hinaus mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages im Verzuge
sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt
zum Ausschluß.
Zahlungsunfähigkeit aufgrund
einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlaß.
Die Entscheidung trifft der Vorstand.

Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Quartal eines Jahres statt. Sie wird
vom Vorstand einberufen.
Die Mitglieder werden durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens 3 Wochen vorher vom Vorstand geladen.
Die Mitgliederversammlung
beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des
Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen
einschließlich des Antrages auf Auflösung des Vereins.
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ergehen mit der einfachen Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen
bedürfen einer ¾ -Mehrheit, desgleichen
ein Beschluß über die Auflösung des Vereins. Die Abstimmung findet offen statt.
Außerordentliche Versammlungen
können von jedem Mitglied beim Vorstand beantragt werden.
Über jede
Mitgliederversammlung ist vom Schatzmeister ein Protokoll anzufertigen und
zu unterschreiben. Jede Abstimmung ist mit dem genauen Stimmverhältnis zu
protokollieren.

Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden in
Alleinvertretungsbefugnis vertreten. Vereinsintern gilt, daß der 2.Vorsitzende
nur für den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig werden darf.
Der Schatzmeister tätigt alle Kassengeschäfte und führt Protokoll über Versammlungen. Auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die Kasse zu revidieren.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt

Sonderregelungen
Ehefrauen bzw. Ehemänner von
Mitgliedern haben gleiche Rechte wie Mitglieder, jedoch in Versammlungen nur
beratende Stimme. Sie zahlen keine Beiträge und Gebühren. Bei Tod eines Mitgliedes
geht die Mitgliedschaft auf Antrag auf den Ehepartner über bzw. erlischt nach
einem Jahr jeder Anspruch.
Mitglieder erhalten einen
Hüttenschlüssel. Dieser ist bei Austritt oder Ausschluß an den Vorsitzenden
zurückzugeben. Verluste sind unverzüglich beim Vorstand zu melden.
Nichtmitgliedern außer Ehepartnern und Kindern von Mitgliedern ist der
Hüttenschlüssel nicht auszuhändigen.
Urlaub oder private
Feierlichkeiten auf der Hütte sind zum Zwecke der Koordinierung beim Vorsitzenden
zu beantragen.
Die Höhe der Hüttengebühren
für Nichtmitglieder wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Lichtgeld
ist von Mitgliedern und Gästen entsprechend dem Verbrauch zu entrichten und im
Lichtgeldbuch einzutragen.

Auflösung des Vereins
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung
des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren.
Für die Durchführung gelten
die Bestimmungen des BGB §§47ff.

Schlußbestimmungen
Diese Satzung wurde am
30.10.1993 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt in Kraft,
wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirna eingetragen ist.
Heidenau, den 30.10.1993
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