Bergfreunde Heidenau e.V.

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VEREINSSATZUNG DES TOURISTENKLUBS
„BERGFREUNDE HEIDENAU“

Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet „Bergfreunde Heidenau“. Der Verein wird nach der Gründungsversammlung beim Amtsgericht Pirna in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.“. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

Der Sitz des Vereins „Bergfreunde Heidenau“ ist die Stadt Heidenau.

Aufgaben des Vereins

Der Verein bewirkt den Zusammenschluß von Wander- und Bergfreunden zum Zwecke
1. gemeinsamer Kletter- und Wandertouren,
2. gemeinsamer Klubveranstaltungen zur Förderung der Bergfreundschaft,
3. Nutzung und Erhaltung des Grundstückes Nr.9 in Königstein / Halbestadt einschließlich der darauf befindlichen vereinseigenen Unterkunftshütte.

Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Über Austritt und Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Bei Austritt oder Ausschluß erlöschen alle Rechte und Pflichten als Mitglied, sowie alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Bevor über einen Ausschluß abgestimmt wird, ist das betreffende Mitglied schriftlich vor den Vorstand zu laden um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet
1. zur pünktlichen Entrichtung ihrer Mitgliedsbeiträge,
2. zur Pflege, Erhaltung und Mehrung des gemeinsamen Eigentums,
3. zur Teilnahme an festgelegten Arbeitstouren,
4. zur Teilnahme an der jährlichen Mitgliederversammlung, sowie an Veranstaltungen gemäß Jahresplan,
5. Schäden und Gefahren für den Verein bzw. dessen Eigentum abzuwenden sowie vereinsschädigende Handlungen zu unterlassen,
6. das Gemeinschaftsleben zu fördern und die Gemeinschaft störende Handlungen zu unterlassen,
7. für persönlich oder durch Gäste angerichtete Schäden zu haften.

Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben bzw. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am aktiven Vereinsleben teilnehmen können, können durch den Vorstand von den Pflichten 1 bis 4 entbunden werden.

Bei Krankheit, Urlaub oder dringenden familiären oder dienstlichen Problemen können Mitglieder befristet von den Pflichten 2. - 4. entbunden werden. Anträge sind an den Vorstand zu stellen. Bei versäumten Arbeitstouren ist nachzuarbeiten.

Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt
1. Anträge einzubringen und innerhalb von 4 Monaten eine Entscheidung zu erhalten,
2. die vom Verein gewährten Vergünstigungen zu nutzen,
3. das gemeinsame Eigentum zu nutzen,
4. Gästen auf der Berghütte Unterkunft zu gewähren.

Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag beträgt 25,-DM. Er ist im Voraus, jedoch bis spätestens zum 30.4. des laufenden Jahres zu entrichten.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Beiträge werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
Mitglieder, die über den 30.4. des laufenden Jahres hinaus mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluß.
Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlaß. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Quartal eines Jahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

Die Mitglieder werden durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher vom Vorstand geladen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich des Antrages auf Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der einfachen Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ -Mehrheit, desgleichen ein Beschluß über die Auflösung des Vereins. Die Abstimmung findet offen statt.

Außerordentliche Versammlungen können von jedem Mitglied beim Vorstand beantragt werden.

Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schatzmeister ein Protokoll anzufertigen und zu unterschreiben. Jede Abstimmung ist mit dem genauen Stimmverhältnis zu protokollieren.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden in Alleinvertretungsbefugnis vertreten. Vereinsintern gilt, daß der 2.Vorsitzende nur für den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig werden darf.

Der Schatzmeister tätigt alle Kassengeschäfte und führt Protokoll über Versammlungen. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kasse zu revidieren.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt

Sonderregelungen

Ehefrauen bzw. Ehemänner von Mitgliedern haben gleiche Rechte wie Mitglieder, jedoch in Versammlungen nur beratende Stimme. Sie zahlen keine Beiträge und Gebühren. Bei Tod eines Mitgliedes geht die Mitgliedschaft auf Antrag auf den Ehepartner über bzw. erlischt nach einem Jahr jeder Anspruch.

Mitglieder erhalten einen Hüttenschlüssel. Dieser ist bei Austritt oder Ausschluß an den Vorsitzenden zurückzugeben. Verluste sind unverzüglich beim Vorstand zu melden. Nichtmitgliedern außer Ehepartnern und Kindern von Mitgliedern ist der Hüttenschlüssel nicht auszuhändigen.

Urlaub oder private Feierlichkeiten auf der Hütte sind zum Zwecke der Koordinierung beim Vorsitzenden zu beantragen.

Die Höhe der Hüttengebühren für Nichtmitglieder wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Lichtgeld ist von Mitgliedern und Gästen entsprechend dem Verbrauch zu entrichten und im Lichtgeldbuch einzutragen.

Auflösung des Vereins

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren.
Für die Durchführung gelten die Bestimmungen des BGB §§47ff.

Schlußbestimmungen

Diese Satzung wurde am 30.10.1993 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirna eingetragen ist.

Heidenau, den 30.10.1993

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